WIE LANGE IST DIE GEWÄHRLEISTUNG BEI DER VERLEGUNG VON BODENBELÄGEN UND PARKETT?

Die Entscheidung für Bodenbeläge und insbesondere Parkett ist sowohl für private als auch gewerbliche Kunden eine langfristige Investition. Bei der Auswahl des richtigen Materials und der Verlegung sind viele Faktoren zu berücksichtigen, darunter auch die Gewährleistungsfristen. In diesem Artikel klären wir, wie lange die Gewährleistung für die Verlegung von Bodenbelägen und Parkett gilt, und beleuchten die Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Kunden sowie die speziellen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).


Was ist die Gewährleistung?

Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers oder Dienstleisters, für die Mängelfreiheit einer Ware oder Dienstleistung einzustehen. Trifft ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung, also entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen Gewährleistung beim Verkauf von Waren und der Gewährleistung bei Dienstleistungsverträgen.


Gesetzliche Gewährleistungsfristen in Deutschland

In Deutschland gelten unterschiedliche Gewährleistungsfristen, abhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Käufer handelt und ob es sich um einen reinen Verkauf von Waren oder um vertragliche Dienstleistungen handelt. In speziellen Fällen, wie etwa bei arglistiger Täuschung oder unzureichendem Arbeiten des Handwerkers, können die Verjährungsfristen unter Umständen verlängert werden.


Gewährleistung für private Kunden gemäß BGB

Für private Käufer von Bodenbelägen, die eventuell auch die Verlegung umfassen, gilt gemäß BGB eine allgemeine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Ware oder Dienstleistung. Bei Mängeln haben Käufer folgende Rechte:


  • Nacherfüllung: Der Käufer kann Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Preis mindern.


Gewährleistung für gewerbliche Kunden gemäß VOB

Für gewerbliche Kunden, die Bodenbeläge und deren Verlegung in ihren Geschäftsräumen kaufen, sind die Regelungen der VOB relevant. In diesem Fall gibt es die folgenden Bestimmungen:


  • Gewährleistungsfrist: Bei gewerblichen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen vier Jahre. Sollte ein Mangel innerhalb dieser Zeit angezeigt und behoben werden, startet eine neue Frist von zwei Jahren
  • Abnahme der Leistung: Die Abnahme ist ein entscheidender Punkt, da die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt beginnt. Der gewerbliche Kunde ist in der Pflicht, die erbrachte Leistung zeitnah abzunehmen.


Unterschiedliche Regelungen für Verkauf der Ware und Verlegung

Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen dem reinen Verkauf von Bodenbelägen und deren Verlegung zu verstehen. 


Verkauf von Bodenbelägen

Wenn nur die Ware verkauft wird, gelten die allgemeinen Gewährleistungsfristen des BGB. Für private Käufer sind das zwei Jahre, während gewerbliche Käufer in der Regel längere Fristen (häufig sechs Monate nach dem Kauf) haben können, abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.


Verlegung von Bodenbelägen

Bei der Verlegung von Bodenbelägen handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Hier kommen die spezifischen Regelungen der VOB bzw. des BGB zur Anwendung, je nachdem, ob der Kunde privat oder gewerblich ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Verlegearbeiten. Tatsächlich können die Gewährleistungsansprüche im Falle von Mängeln, die aus der Verlegung resultieren, auch nach den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen der VOB oder des BGB geltend gemacht werden.


  • Mängel der Ware: Diese bezieht sich auf Mängel an den Materialien selbst. Sollten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, können die Käufer ihre Ansprüche bzgl. Austausch oder Nachbesserung geltend machen.
  • Mängel der Ausführung: Mängel in der Ausführung (z.B. unsachgemäße Verlegung) können ebenfalls reklamieret werden, wobei hier die entsprechenden gesetzlichen Fristen aus der VOB oder dem BGB je nach Kunde zur Anwendung kommen.


Mängelrüge und Dokumentation

Unabhängig von der Art des Käufers (privat oder gewerblich) ist es entscheidend, bei Auftreten von Mängeln rechtzeitig zu handeln:


  • Dokumentation: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelrüge, die Mängel dokumentiert, und fügen Sie gegebenenfalls Fotos hinzu, die die Mängel deutlich darstellen. Eine klare und präzise Dokumentation kann bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von entscheidender Bedeutung sein.
  • Form der Mängelanzeige: Setzen Sie sich schriftlich mit dem Anbieter oder Handwerker in Verbindung und informieren Sie ihn über die festgestellten Mängel. Geben Sie dabei eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Üblich sind Fristen von etwa zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Mangels.
  • Rechte bei Mängeln: Im Rahmen der Gewährleistung haben Sie als Verbraucher bzw. Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Bei Nichtbehebung der Mängel kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises oder sogar Rücktritt vom Vertrag verlangen.


Fazit

Die Gewährleistung bei der Verlegung von Bodenbelägen und Parkett ist ein zentraler Aspekt, den sowohl private als auch gewerbliche Kunden berücksichtigen müssen. Die gesetzlichen Fristen variieren je nach Käuferstatus und Art der Erbringung der Dienstleistung. 

Es ist von entscheidender Bedeutung, sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die spezifischen Bedingungen der einzelnen Verträge zu verstehen, um Ihre Rechte im Falle von Mängeln durchsetzen zu können. Eine sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Mängelanzeige sind unerlässlich, um einen essenziellen Teil Ihres Investitionsschutzes zu gewährleisten.

Für weitere Informationen oder individuelle Beratungen zum Thema Gewährleistung bei Bodenbelägen und Parkett stehen wir Ihnen auf unserer Website „www.bauer-boden.de“ jederzeit zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Sie nicht nur hochwertige Materialien, sondern auch den bestmöglichen Schutz für Ihre Investitionen erhalten!